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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
breitengrad 54

Unsere AGB zum Download

I. Vertragsabschluß
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen.

1. Die AGB des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
2. Beauftragungen durch den AG gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen.
Das Schweigen auf eine solche Beauftragung stellt keine Annahme dar.
3. Unsere Erklärungen bedurfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich es sei denn, dass sie schriftlich und ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden.
5. An „verbindliche“ Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.
6. Mündliche Vereinbarungen Zusagen, Zusicherungen und insbesondere Garantien werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
7. Alle Angaben, Maße, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen und Skizzen in Musterbüchern, Katalogen, Veröffentlichungen und sonstigen Unterlagen wie Software sind nur annähernd und insoweit unverbindlich.
8. Sollten einzelne Teile dieser AGB teilweise unwirksam, undurchsetzbar oder ungesetzlich sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Klauseln und Bedingungen hiervon unberuhrt.
9. Alle Vereinbarungen über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistungen, sowie zusätzliche Leistungen, Änderungen, Ergänzungen und Nebenangebote sind nur güültig, wenn sie schriftlich protokolliert und von beiden Parteien unterschrieben worden sind.
10. Steht das umzubauende und /oder zu reparierende Boot (oder die Bootsteile) nicht im Eigentum des Kunden, so ist der AN durch den Kunden vor Vertragsabschluss unaufgefordert und schriftlich darauf hinzuweisen. Ebenso ist der AN über nach Vertragsabschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an dem Boot oder Bootsteilen unverzüglich und schriftlich hinzuweisen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise gelten für Lieferung ab dem Betrieb. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen.
2. Teilbeträge – Teilzahlungen sind je nach Vertragsvereinbarung fällig.
3. Die Zahlung hat sieben Tage nach Rechnungslegung und in dieser Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
4. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
5. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zurückhaltungsrechte stehen Ihm nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragverhältnis beruhen.
6. Die Auslieferung kann nur nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden, es sei denn, es wurden dahingehend andere schriftliche Vereinbarungen getroffen.
7. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, werden ohne das es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 8% über den jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns hergestellten und zu liefernden Teile zuzüglich Arbeitslohn aus dem bestehenden Vertragsverhältnis bleiben nach dem BGB unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung und Bezahlung unserer aller Forderungen

a) soweit Zubehör von uns geliefert und eingebaut wurde, verbleibt dies in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Gleiches gilt für Bauteile die von uns erstellt und eingebaut wurden und diese nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile der einheitlichen Sache anzusehen sind.
b) Erlischt unser Eigentum an den Teilen nach § 947 II BGB, so einigen sich Kunde und AN bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf den AN übergeht ( § 929 II BGB ) als dies dem Wert der eingebauten Teile zuzüglich Arbeitslohn (Rechnungswert) entspricht.

2. Der Kunde darf die Ware vor dem Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne Zustimmung des AN veräußern. Alle  Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an den AN ab, soweit dies dem Wert der eingebauten Teile und der Höhe des Arbeitslohnes der von dem AN erbrachten Leistungen entspricht.
3. Bei Zugriff Dritter auf den Vorbehalt wird der Kunde auf das Eigentum des AN hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

VI. Liefertermine -Lieferfristen
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, entsprechendes gilt für Liefertermine.
2. Wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten – auch Mitwirkungspflichten wie Pläne oder Leistungen einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt und uns an der Erbringung unserer Leistungen hindert, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und Termine entsprechend den Bedürfnissen unserer Fertigung angemessen hinauszuschieben. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
3. Ändert oder erweitert sich der Arbeits – und Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderungen oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse gehindert werden, die uns, oder unsere Zulieferanten betreffen wie z.B. durch Krieg, Fälle der höheren Gewalt, Streik, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Laufzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Herstellung und Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten.

V. Transport, Versand und Gefahrenübergang
1. Das Boot (oder die Bootsteile), an dem Reparatur – oder Umbauarbeiten vorzunehmen sind, ist grundsätzlich von dem Kunden auf seine Kosten bei uns abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Kunden durch uns durchzuführender An- oder Abtransport des Bootes oder der Bootsteile – einschließlich einer etwaigen Verpackung und / oder Verladung – erfolgen auf Rechnung des Kunden. Bei An –und/oder Abtransport trägt der Kunde die Transportgefahr. Der An- und /oder Abtransport erfolgt erst nach vollständiger Vergütung des vereinbarten Preises, sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport- Verpackungs- und Verladekosten. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Transportanweisung durch den Kunden sind wir berechtigt, die Versandart und das Transportmittel, sowie den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Boots – Bootsteile aus einem Grunde, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware nach unserem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware von uns für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Werktagen abgerufen wird.
3. Für den Transport durch uns wird nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur auf dessen Namen und auf dessen Rechnung eine Transportversicherung abgeschlossen. Wir empfehlen den Abschluss einer Transportversicherung.

VI. Gewährleistung
1. Sachmängel am Boot oder an Bootsteilen sind unverzüglich, spätestens 3 Kalendertage seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Sachmängel zu überprüfen. Bei Auftreten von Mängeln ist die weitere Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. In allen Fällen ist das Boot oder die Bootsteile in unverändertem Zustand zur Besichtigung bereitzuhalten. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung oder be- oder verarbeitet er die Teile, so gilt diese beim gleichzeitigem Erlöschen jeder Haftung durch uns als genehmigt. Der Kunde hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandeten Teile zur Verfügung zu stellen.
2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge durch den Kunden können wir verlangen, in einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache geliefert zu bekommen (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Die letzt genannten Rechte stehen ihm jedoch mit Ausnahme der Minderung des Werklohnanspruches nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist.
3. Im Rahmen der Nacherfüllung können wir in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von uns beauftragten Dritten beheben lassen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl in unserem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort. Aufwendungen, im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Teile, die von gefertigt und erstellt, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkauften Teile an einen anderen Ort als dem Sitz des Auftraggebers, wohin vertragsgemäß die Lieferung erfolgte, verbracht worden ist,  übernehmen wir nicht
4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. soweit wir einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des verwendeten Materials entsprochen haben. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als diese schriftlich und ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung von uns Eingriffe vorgenommen hat, es sei denn der Kunde widerlegt die substantierte Behauptung von uns, der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt. Die Übernahme einer Garantie bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden die aus nachstehenden Gründen entstanden sind. Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder von Ihm beauftrage Dritte, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, Verwendung von Betriebsmitteln und Austauschwerkstoffen, die nicht der Betriebsanleitung entsprechen, chemische, elektrochemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden unseres Betriebes zurückzuführen sind.
6. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Auslieferung.

VII. Haftung für Schäden
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Bootsbaubetrieb, als auch gegen deren Erfüllungs – bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit, deren gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen. Insbesondere erfasst sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden die beim Lagern oder Transport auf dem Gelände entstehen, sowie hinsichtlich Schäden die in Folge von Diebstahl, Feuer, Einbruch, Sturm usw. entstehen.
2. Haftung für leichte Fahrlässigkeit beschränkt sich auf den Ersatzanspruch für den zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses bestehenden Versicherungswertes, in Ermangelung eines solchen auf den Zeitwert.
3. Die Haftung für Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind.
4. Haftungsansprüche gegen den Betrieb aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben unberührt, wenn der Betrieb oder dessen gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe die Pflichtwidrigkeit zu vertreten haben.
5. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über fehlerhafte Produkte bleiben unberührt.

VIII. Versicherung
Während des Umbaues bzw. der Reparatur ist das Boot samt Zubehör, oder auch Bootsteile seitens des Betriebes nicht gegen Diebstahl, Feuer usw. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.

IX. Eigen und Fremdarbeiten
Der Kunde ist nur mit unserer Zustimmung berechtigt, in unseren Betriebsräumen anderweitige Arbeiten an seinem Boot durchzuführen. Fremdfirmen ist der Zutritt in unseren Betriebsräumen zur Ausführung von Reparatur- Instandsetzungsarbeiten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.

Adresse

Bernard Liening Straße 11 A
24376 Kappeln

Telefon

+49 (0) 171 7876918

Email

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