Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Der Sachverständige leistet Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts und des Ergebnisses des Gutachtens (oder der sonstigen gutachter- ähnlichen/-typischen Tätigkeit) im Rahmen des vereinbarten Auftrages. Insbesondere steht er dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen vollständig, seine fachlichen Beurteilungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt vorgenommen werden.
     
  2. Für die Richtigkeit der ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte übernimmt der Sachverständige keine Gewähr.
     
  3. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin gilt nur der groben zeitlichen Planung. Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers oder von Dritten sowie die verspätete Zahlung von Anzahlungen verlängern die Bearbeitungszeit entsprechend. Der Auftraggeber kann vier Wochen nach Überschreitung eines Fertigstellungstermins den Sachverständigen auffordern, binnen an- gemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommt der Sachverständige in Verzug.
     
  4. Ist das Gutachten nicht frei von Sachmängeln im Sinne von § 633 BGB, kann der Auftraggeber außer dem Anspruch nach § 634 Nr. 4 BGB zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Der Sachverständige kann nach seiner Wahl den Mangel im Gutachten beseitigen oder ein neues Gutachten liefern. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nacherfüllt oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung kürzen (§ 638 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§§ 636, 323 BGB).
     
  5. Offensichtliche Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Gutachtens schriftlich anzuzeigen. Kommt er dieser Anzeigepflicht nicht nach, entfallen die Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Rücktritt oder auf Kürzung der Vergütung.
     
  6. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln nach § 634 Nr. 1-3 BGB verjähren in einem Jahr. Bei Gutachten, die sich in einem Bauwerk realisieren, bleibt es bei der fünfjährigen Verjährung des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
     
  7. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der gutachtlichen Leistung (§ 639BGB) bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
     
  8. Das Gutachten darf nur für die bei Auftragserteilung festgelegten Zwecke verwendet werden.
    Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn der Sachverständige zuvor befragt und seine Einwilligung dazu gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung.
     
  9. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen der vorherigen Einwilligung des Sachverständigen.
     
  10. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachtens gestattet.
     
  11. Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse dürfen zu Zwecken der Werbung durch den Auftraggeber nur mit Zustimmung des Sachverständigen und mit seiner Billigung des Wortlauts der Werbung verwendet werden.
     
  12. Muss der Sachverständige nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages für einen Schaden aufkommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so ist die Haftung, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden, beschränkt. Die Haftung besteht in diesen Fällen nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
     
  13. Unabhängig von einem Verschulden des Sachverständigen bleibt eine etwaige Haftung des Sachverständigen bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
     
  14. Sofern die Begutachtung/Inaugenscheinnahme des Schiffes aufgrund oder infolge höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Zugangsbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und unverschuldeten Ereignissen nicht möglich ist, ist die davon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Leistungserbringung befreit. Die betroffene Partei ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen an den anderen Vertragspartner zu geben und seine Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
    (1) Sofern die Begutachtung/Inaugenscheinnahme des Schiffes für den Sachverständigen aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt (Umstände die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat) nicht möglich ist, verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf etwaige gesetzliche oder vertragliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche gegen den Sachverständigen. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
    (2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass behördliche Anordnungen und sonstige Folgen einer Pandemie keinen Wegfall, Störung oder nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB bedeuten. Das Risiko eines zeitweise bestehenden Leistungshindernisses aufgrund oder infolge einer behördlichen Anordnung und sonstigen Folgen einer Pandemie ist den Parteien bekannt.
     
  15. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
     
  16. Sollte es zwischen den Parteien bei der Durchführung dieses Vertrages zu Meinungsverschiedenheiten kommen, so führen die Parteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten zunächst ein außergerichtliches Mediationsverfahren durch.
    Sollten die Parteien im Mediationsverfahren nicht zu einer Einigung kommen, so kann jede Partei nach Beendigung des Mediationsverfahrens unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit die Durchführung eines Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsgerichtsordnung des DBSV, Hamburg, verlangen.
     
  17. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.